Grundsätzliches
In § 7 UrhG ist als Urheber der Schöpfer eines Werkes festgelegt. Nach den §§ 15 und 31 UrhG liegen die Verwertungsrechte sowie die Nutzungsrechte allein beim Urheber. Gemäß § 15 UrhG Abs. 1 und Abs. 2 obliegt das ausschließliche Recht das Werk in körperlicher sowie unkörperlicher Form zu verwerten beim Urheber. Die körperliche Form der Verwertung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3) beinhaltet das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) sowie das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG). Laut § 31 UrhG Abs. 1 kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Ferner kann er frei darüber entscheiden, ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht einzuräumen sowie eine räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung zu bestimmen.
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Betrifft: Bildmaterial auf dem Blog
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